Seitenbereiche

Kompetenz, Wissen & Erfahrung
Wir sind Ihr zuverlässiger Partner

Kompetenz, Wissen & Erfahrung
Ihr Weg zum Erfolg

Kompetenz, Wissen & Erfahrung
Gemeinsam mehr erreichen

Jetzt unverbindliches Erstgespräch nutzen und gleich Termin vereinbaren!

Termin vereinbaren

Schenkungsteuerfreibetrag für Urenkel

/steuernews_mandaten/
Illustration
Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfreibetrag von € 400.000,00.

Freibeträge

Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfreibetrag von € 400.000,00. Der Freibetrag der Enkelkinder gegenüber den Großeltern beträgt hingegen nur € 200.000,00. Nur sofern die Kinder des Schenkers oder Erblassers im Zeitpunkt der Zuwendung an die Enkelkinder nicht mehr leben, können die Enkelkinder einen Freibetrag von € 400.000,00 beanspruchen (§ 16 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG). Urenkeln steht hingegen nur ein Freibetrag von € 100.000,00 zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Eltern und Großeltern noch nicht verstorben sind, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

BFH-Beschluss

Nach Ansicht des BFH fallen Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge eindeutig nicht unter den Begriff „Kinder“ i.S. von § 16 Abs. 1 ErbStG. Dementsprechend sind mit „Kinder der Kinder“ ausschließlich die Enkelkinder, nicht aber die Urenkel gemeint. Die Gewährung gleicher Freibeträge auch bei Überspringen einer oder mehrerer Generationen würde eine Vervielfältigung der Freibeträge und damit eine Überbegünstigung zur Folge haben, so der BFH (Beschluss vom 27.7.2020 - II B 39/20).

Fazit

Der BFH setzt Urenkel den „übrigen Personen der Steuerklasse I“ gleich. Damit kann an diesen Personenkreis nur die Hälfte dessen steuerfrei verschenkt oder vererbt werden, was an Enkel steuerfrei verschenkt oder vererbt werden kann. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob durch eine vorhergehende Vermögensübertragung an Kinder und erst in einem nachfolgenden Schritt an die Enkel oder Urenkel eine niedrigere Steuerbelastung erreicht werden kann.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

ETL Beck Köhnlein & Kollegen - Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte: Über die klassische Steuerberatung hinaus bieten unsere Steuerkanzleien mit Sitz in Bopfingen und Crailsheim professionelle und individuelle Unterstützung zu allen steuerlichen Themen auch im Umkreis an (zb.: Schwäbisch Hall). Unser Leistungsangebot beinhaltet die Bereiche Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung und Wirtschaftsprüfung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

ETL Beck Köhnlein & Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Mehr zum Thema
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.