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Hinzuschätzungen im Gastronomiebetrieb

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Geringfügige Mängel berechtigen nicht zu einer Hinzuschätzung

Der Fall

Ein Gastronom war Inhaber eines Imbissbetriebs und ermittelte seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung. Die Bareinnahmen erfasste der Imbissbetreiber mit einer elektronischen Registrierkasse. Die Betriebsprüfung führte Geldverkehrsrechnungen durch, die allerdings lediglich geringfügige Unterdeckungen ergaben. Darüber hinaus stellte der Prüfer fest, dass der Gastronom in dem dreijährigen Prüfungszeitraum an insgesamt fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht erfasst hatte. Im Ergebnis ging es um Kassendifferenzen von lediglich € 100,00. Außerdem warf das Finanzamt dem Gastronomen vor, er hätte Bargeldbewegungen geringfügig verspätet in der Kasse verbucht. Das Finanzamt nahm eine Ausbeutekalkulation für einen Teil des Warensortiments vor und schätzte einen dreifach höheren Gewinn.

Urteil des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 9.3.2021 (Az. 1 K 3085/17 E,G,U) die Hinzuschätzung des Finanzamtes insoweit als rechtswidrig betrachtet, als die Hinzuschätzungen den Betrag von
€ 100,00 überstiegen haben. Die Häufigkeit der festgestellten Mängel hielt das Gericht bei 25.000 bis 30.000 Geschäftsvorfällen für sehr gering. Außerdem reichte die Ausbeutekalkulation alleine nicht aus, um die gesamten Aufzeichnungen des Gastronomen zu beanstanden.

Stand: 29. September 2021

Bild: ©Gorodenkoff/stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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