Seitenbereiche

Kompetenz, Wissen & Erfahrung
Wir sind Ihr zuverlässiger Partner

Kompetenz, Wissen & Erfahrung
Ihr Weg zum Erfolg

Kompetenz, Wissen & Erfahrung
Gemeinsam mehr erreichen

Jetzt unverbindliches Erstgespräch nutzen und gleich Termin vereinbaren!

Termin vereinbaren

Steuerbefreiung von Trinkgeldern

/steuernews_gastronomie_hotelerie/
Illustration
Bar- oder Kreditkartenzahlung?

Trinkgelder

Trinkgelder, die „anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“ sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Für die Gastronomie stellt sich vielfach die Frage, ob die Steuerbefreiung nur für Trinkgelder gilt, die der Kellner vom Gast direkt „bar“ erhält oder auch für Trinkgelder, die der Gast bei Zahlung mit IC-Karte oder Kreditkarte dem Rechnungsbetrag hinzuaddiert.

Gerichtsentscheidung FG Hamburg

Die Rechtsprechung hat sich bisher mit dieser Frage noch nicht explizit auseinandergesetzt. Das Finanzgericht (FG) Hamburg (vom 20.4.2010, 3 K 58/09) hat bei Stripteasetänzern die von Gästen zugewendeten Spielgelder nicht als steuerfreie Trinkgelder angesehen. Die Spielgelder konnten nur beim Lokalbetreiber und Arbeitgeber zurückgetauscht werden, sodass die „Arbeitnehmer“ von den Gästen unmittelbar kein Geld bekamen. Der Auszahlungsanspruch basierte vielmehr auf dem Arbeitsvertrag. Daraus könnte gefolgert werden, dass unbar gezahlte Trinkgelder, welche erst einmal vom Arbeitgeber über das IC-/Kreditkarteninstitut vereinnahmt und dann erst im zweiten Schritt an die Arbeitgeber ausbezahlt werden, kein steuerfreies Trinkgeld darstellen. Letzteres trifft aber nicht zu.

Vertrag zugunsten Dritter

In Fällen von Kreditkartenzahlung kann regelmäßig ein Vertrag zugunsten Dritter begründet werden (§ 328 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB). Ein solcher begründet sich daraus, dass der Gast auf dem Kreditkartenbeleg verfügt, dass ein bestimmter Teil davon Trinkgeld sein soll. Das hat auch das FG Hamburg im oben genannten Urteil sinngemäß erörtert. Kraft dieses Vertrags zugunsten Dritter erwirbt der Arbeitnehmer (Kellner) nun gegenüber seinem Arbeitgeber (dem Gastwirt) einen originären, vom Arbeitsvertrag unabhängigen Zahlungsanspruch. Aus dieser Vertragskonstellation ergibt sich der Umstand, dass auch das unbare Trinkgeld nicht als Entgelt für eine Beschäftigung anzusehen ist und damit keinen Entlohnungscharakter entfaltet. Denn der Auszahlungsanspruch ergibt sich nicht gegenüber dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag. Diese Vertragskonstellation lag im Streitfall aber nicht vor.

Fazit

Die Einkommensteuerpflicht von Trinkgeldern richtet sich nicht nach der Zahlungsart, sondern nach der Frage, ob es Entlohnungscharakter entfaltet oder nicht. Letzteres ist regelmäßig zu verneinen, wenn Trinkgelder freiwillig und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.

Stand: 26. März 2018

Bild: macgyverhh - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

ETL Beck Köhnlein & Kollegen - Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte: Über die klassische Steuerberatung hinaus bieten unsere Steuerkanzleien mit Sitz in Bopfingen und Crailsheim professionelle und individuelle Unterstützung zu allen steuerlichen Themen auch im Umkreis an (zb.: Schwäbisch Hall). Unser Leistungsangebot beinhaltet die Bereiche Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung und Wirtschaftsprüfung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

ETL Beck Köhnlein & Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Mehr zum Thema
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.