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Meldepflichten an die Rentenversicherung

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Sofortmeldungen für spontan eingestellte Mitarbeiter

Saisonarbeitskräfte

Wie alljährlich im Frühjahr steigt der Bedarf nach Saisonarbeitskräften in der Gastronomie. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Gastronomie- und Hotelbetriebe zu den Branchen zählen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit vermutet wird. Hotel- und Gastronomiebetriebe müssen daher bei Personalneueinstellungen sofort handeln.

Meldepflichten

Bei Einstellung von (Saison)Mitarbeitern muss sofort eine Meldung mit Abgabegrund 20 und den persönlichen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung erfolgen. Die Meldepflicht gilt generell, also auch für geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte oder für sogenannte Minijobberinnen bzw. Minijobber. Zu beachten ist, dass Adressat für Sofortmeldungen betreffend Minijobber nicht die Minijob-Zentrale ist, sondern ebenfalls die Datenstelle der Rentenversicherung.

Wenn der Zoll kommt

Der Zoll greift bei Betriebsprüfungen online auf den Datenbestand der Rentenversicherungs-Datenstelle zu. Sind dann keine Daten für eine bestimmte im Betrieb angetroffene Person gespeichert, drohen Geldbußen von bis zu € 25.000,00.

Stand: 26. März 2025

Bild: fizkes - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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