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Keine Gewerbesteuerpflicht für Tätigkeit als Suchtkrankenhelferin

/steuernews_aerzte/
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Anhängiges BFH-Verfahren über die Gewerbesteuerpflicht einer diplomierten Sozialarbeiterin

Gewerbesteuer

Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit (vgl. § 3 Nr. 20 Buchst. e Gewerbesteuergesetz/GewStG). Darüber hinaus haben Therapeutinnen und Therapeuten als natürliche Personen einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von € 24.500,00. Das heißt, dass nur Erträge über dieser Höhe eine Gewerbesteuerpflicht auslösen, auch wenn sie gewerbesteuerpflichtige Erträge darstellen.

Suchtkrankenhelferin

Das Finanzgericht/FG Köln hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im Urteil vom 2.5.2024 (15 K 1653/22) Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin, welche die Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin absolviert hatte und Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen und/oder geistigen Behinderung oder chronischen Suchterkrankung betreute, von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Die Klägerin erbrachte die Leistungen gemäß einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland/LVR als zuständigem Sozialhilfeträger.

Entscheidungsgründe

Das FG führte u. a. an, dass die Sozialarbeiterin eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation darstellt und Rehabilitationsleistungen erbringt. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist gewerbesteuerlich keine Eingrenzung der Rehabilitation auf eine „medizinische Rehabilitation” geboten, deren Kosten die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt.

Revision

Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Az. X R 15/24 anhängig.

Stand: 25. Februar 2025

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Erscheinungsdatum:

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